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Übersicht über die wesentlichen Punkte, die vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bedenken sind.
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Unterzeichnen Sie nie einen Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit und nach ausführlicher Beratung durch die Agentur für Arbeit, die Sozialversicherungsträger (wie z.B. die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung etc.) und Ihre Betriebsräte. Sie verzichten mit Ihrer Unterschrift auf die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung.
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Bedenken Sie, dass der Aufhebungsvertrag in aller Regel zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld führen kann (vgl. § 144 SGB III). Erkundigen Sie sich vor der Unterzeichnung bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit. § 14 SGB I regelt ausdrücklich eine Beratungspflicht der Arbeitsagentur: "Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch."
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Verzichten Sie nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, es sei denn, Sie haben bereits eine neue Stelle. Nach § 143 a SGB III führt dies zu einem Ruhen des Abeitslosengeldanspruchs. Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch jedoch nicht wie bei der Sperrzeit gekürzt. Während des Ruhenszeitraumes sind Sie allerdings weder renten-, noch kranken- oder pflegeversichert. Nähere Infos zum Thema Sperr- und Ruhenszeiten finden Sie in den Merkblättern der Arbeitsagenturen zu Entlassungsentschädigungen im Internet unter folgendem Link:.
Entlassungsentschädigungen
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Die Kündigungsfrist richtet sich bei Tarif - Mitarbeitern nach § 17 MTV. Bei AT- und TC- Mitarbeitern beträgt sie 6 Monate zum Quartal, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Für alle Mitarbeiter, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte u. Mitarbeiter mit einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit, die das 50. Lebensjahr vollendet haben gem. § 17 MTV), gelten sog. fiktive Kündigungsfristen.
Kündigungsfristen
nach § 17 MTV
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Abhängig von der Betriebszugehörigkeit
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Kündigungsfrist
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< 5 Jahre
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6 Wochen zum Quartalsende
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> 5 Jahre
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3 Monate zum Quartalsende
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> 8 Jahre
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4 Monate zum Quartalsende
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> 10 Jahre
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5 Monate zum Quartalsende
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> 12 Jahre
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6 Monate zum Quartalsende
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