Aufhebungsvertrag

Übersicht über die wesentlichen Punkte, die vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bedenken sind.

  • Unterzeichnen Sie nie einen Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit und nach ausführlicher Beratung durch die Agentur für Arbeit, die Sozialversicherungsträger (wie z.B. die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung etc.) und Ihre Betriebsräte.
    Sie verzichten mit Ihrer Unterschrift auf die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung.

  • Bedenken Sie, dass der Aufhebungsvertrag in aller Regel zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld führen kann (vgl. § 144 SGB III). Erkundigen Sie sich vor der Unterzeichnung bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit. § 14 SGB I regelt ausdrücklich eine Beratungspflicht der Arbeitsagentur: "Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch."

  • Verzichten Sie nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, es sei denn, Sie haben bereits eine neue Stelle. Nach § 143 a SGB III führt dies zu einem Ruhen des Abeitslosengeldanspruchs. Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch jedoch nicht wie bei der Sperrzeit gekürzt. Während des Ruhenszeitraumes sind Sie allerdings weder renten-, noch kranken- oder pflegeversichert. Nähere Infos zum Thema Sperr- und Ruhenszeiten finden Sie in den Merkblättern der Arbeitsagenturen zu Entlassungsentschädigungen im Internet unter folgendem Link:.
    Entlassungsentschädigungen

  • Die Kündigungsfrist richtet sich bei Tarif - Mitarbeitern nach § 17 MTV. Bei AT- und TC- Mitarbeitern beträgt sie 6 Monate zum Quartal, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Für alle Mitarbeiter, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte u. Mitarbeiter mit einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit, die das 50. Lebensjahr vollendet haben gem. § 17 MTV), gelten sog. fiktive Kündigungsfristen.

    Kündigungsfristen
    nach § 17 MTV

    Abhängig von der Betriebszugehörigkeit

    Kündigungsfrist

    < 5 Jahre

    6 Wochen zum Quartalsende

    > 5 Jahre

    3 Monate zum Quartalsende

    > 8 Jahre

    4 Monate zum Quartalsende

    > 10 Jahre

    5 Monate zum Quartalsende

    > 12 Jahre

    6 Monate zum Quartalsende

Hinweis für die Berechnung der Kündigungsfristen :
Gem. § 17 Manteltarifvertrag werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer die Dienstjahre, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt

  • Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag mit rückdatiertem Kündigungsdatum. Dies kann unter Umständen eine Straftat darstellen.

  • Stellen Sie die steuerliche Begünstigung sicher und lassen Sie sich bei einem Steuerberater hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten für eine Abfindung beraten.

    Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, unterliegen also nicht dem Abzug für Krankenkassenbeiträge oder Rentenversicherung.

    Die Steuerfreibeträge für Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in § 3 Nr. 9 EStG sind mit Wirkung vom 1.1.2006 abgeschafft worden. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.1.2006 gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden, gibt es daher - außer der sog. Fünftelung und Günstigerprüfung- keine steuerlichen Begünstigungen mehr.

  • Wandeln Sie keine rückständigen oder noch innerhalb der Kündigungsfrist zustehenden Gehaltsbestandteile in eine Abfindung um. Um eine steuerlich begünstigte Abfindung handelt es sich nur, wenn es sich um Leistungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Härten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Wegfall des Arbeitsplatzes) handelt und nicht um Leistungen zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, die einen bereits erdienten Anspruch abgelten.

  • Prüfen Sie die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung bzw. auf die gesetzliche Rentenversicherung. Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten Sie von Ihren HR - Consultants oder finden Sie im Intranet. Ihre Betriebsräte unterstützen Sie hierbei gerne. Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (0800-3331919; MO-DO 7.30 Uhr – 19.30 Uhr und FR 7.30 Uhr – 15.30 Uhr ). Für die Beratung stehen Ihnen auch die Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Deren Tätigkeit ist für Versicherte und Rentner kostenlos. Die Adressen finden Sie im Internet unter
    www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

  • Besondere Vorsicht ist bei der Wahl des Auszahlplanes geboten. Zunächst sollten Sie klären, ob die für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger dieses Modell überhaupt anerkennen und tatsächlich keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung berechnen. Besprechen Sie mit einem Steuerberater, ob die Auszahlung in Raten tatsächlich für sie steuerlich günstiger ist.

  • Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag erlischt das Anrecht auf die Mitarbeiterkonditionen. Im Aufhebungsvertrag können ggf. Sondervereinbarungen zur Rückführung von Mitarbeiterkrediten bzw. Immobiliendarlehenskonditionen vereinbart werden, um soziale Härten zu vermeiden.

  • Was die konkrete Gestaltung des Aufhebungsvertrages anbelangt, empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht.