Agentur für Arbeit

Bitte lassen Sie sich unbedingt von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur ausführlich beraten!

Agentur für Arbeit München

Kapuzinerstraße 26
80337 München
Im Internet 

Öffnungszeiten:
Mo 8:00 - 12:30 Uhr
Di 8:00 - 12:30 Uhr
Mi 8:00 - 12:30 Uhr
Do 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr 8:00 - 12:30 Uhr

Tel: 01801 / 555111*
* Festnetzpreis 3,9 ct/min;
Mobilfunkpreise abweichend
Fax: 089 / 5154-6669

Mitarbeiter mit Wohnsitz außerhalb von München finden die örtlichen Agenturen für Arbeit im Internet 

Sperrzeit

Unter Sperrzeit versteht man den Zeitraum, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigem Verhalten ausgeschlossen ist.
Die Sperrzeit ist geregelt in § 144 SGB III.

Eine Sperrzeit tritt insbesondere dann ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Arbeitsverhältnis lösen (z.B. durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung) oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geben (z.B. verhaltensbedingte Kündigung) und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Außerdem können noch andere Gründe, wie zum Beispiel eine verspätete Arbeitssuchendmeldung oder die Ablehnung zumutbarer Arbeitsangebote eine Sperrzeit auslösen.

Eine Sperre tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten haben.
Die Dauer der Sperrzeit variiert von einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnis und verspäteter Arbeitssuchendmeldung) bis zu zwölf Wochen.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. es erfolgt weder eine Arbeitslosengeldzahlung, noch werden Sozialabgaben übernommen. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.

Gegen die Verhängung einer Sperrfrist kann man Widerspruch einlegen. Den Widerspruch kann man mit einem hilfsweisen Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit verbinden.

ALG 1 = Arbeitslosengeld 1





















Weiterführende Informationen
zum Thema Sperrzeit

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht insbesondere für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder Ähnliches erhält oder zumindest beanspruchen könnte. Hinzukommen muss allerdings, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Missachtung der einschlägigen Kündigungsfristen beendet wurde. Daher kann die Ruhenszeit die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist auch nicht überschreiten. Die maximale Dauer der Ruhenszeit beträgt ein Jahr
Durch die Ruhenszeit wird der Arbeitslosengeldanspruch im Gegensatz zur Sperrzeit nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verlagert. Außerdem besteht während der Ruhenszeiten kein Krankenversicherungsschutz und in der Rentenversicherung kann die Ruhenszeit angerechnet werden.

Berechnung
Arbeitslosengeld 1

Bemessung Agentur für Arbeit

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ohne Gewähr

Wichtiger Hinweis

Lohnsteuerklassenwechsel kann teuer werden. Lassen Sie sich vorher von Ihrer Agentur für Arbeit beraten.